Foto: D. Möller / DRKDie "Bielefelder Rotkreuz-Stiftung“ wurde ins Leben gerufen, um die vielfältigen mildtätigen und gemeinnützigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Bielefeld - beispielsweise auf den Gebieten der Katastrophen- und Rettungshilfe, des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, Senioren- und Behindertenhilfe, der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung - zu unterstützen und langfristig finanziell absichern zu helfen.
Damit soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung der mildtätig-gemeinnützigen Zwecke erreicht werden. Die Stiftung unterstützt die Aufgaben des DRK vorrangig in Bielefeld und in der Region Ostwestfalen-Lippe, darüber hinaus aber auch im Ausland im Rahmen der Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen.
Die Stiftung führt den Namen Bielefelder Rotkreuz-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des DRK Kreisverband Bielefeld e.V. sowie dessen Ortsvereinen, steuerbegünstigen Körperschaften, an denen der DRK Kreisverband Bielefeld e.V. beteiligt ist, und anderen Rot-Kreuz Gliederungen zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke in den Aufgabenbereichen
der Katastrophen- und Rettungshilfe
des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens
der Kinder- und Jugendhilfe
der Senioren- und Behindertenhilfe
der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts
der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung im Rahmen des § 53 AO:
von Rotkreuzangehörigen, die während ihrer Arbeit für das Rote Kreuz schwer verunfallt oder schwer erkrankt sind und die keine oder nur unzureichende Hilfen aus anderen Quellen erhalten
von kranken, behinderten oder sich in sozialen Notlagen befindlichen Menschen, die keine oder nur unzureichende Hilfen aus anderen Quellen erhalten.
Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.
Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Organe der Stiftung sind
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
Die Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt.
Es steht im Ermessen der Stiftung für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, soweit es die finanzielle Situation der Stiftung zulässt.
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder angemessen entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise im Rahmen eines Dienstvertrages auf Dritte übertragen, soweit das Stiftungsvermögen es zulässt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat durch Kooption bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet der Stiftungsrat zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zum Antrittstag des Nachfolgers im Amt bleiben. Der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Nachwahl gilt Abs. 3.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.
weiteren Persönlichkeiten, die insbesondere aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer gesellschaftlichen Stellung als geeignet erscheinen, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen und das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
Der Stiftungsrat berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stiftungszwecks gemäß Präambel und § 2 dieser Satzung durch den Vorstand.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.
Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstands und des Stiftungsrates ist die Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.
Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.
Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat die Stiftung auflösen.
Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Bielefeld e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
Beschlossen in der gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand am 22.04.2024