DRK - Rettungswagen in Fahrt Foto: D. Möller / DRK

Satzung der Bielefelder Rotkreuz-Stiftung

Anpassung Mustersatzung Bezirksregierung Detmold

Stiftungssatzung Präambel

Die "Bielefelder Rotkreuz-Stiftung" wurde ins Leben gerufen, um die vieffältigen mildtätigen und gemeinnützigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Bielefeld - beispielsweise auf den Gebieten der Katastrophen- und Rettungshilfe, des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, Senioren- und Behindertenhilfe, der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der.Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

- zu unterstützen und langfristig finanziell absichern zu helfen.

Damit soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung der mildtätig-gemeinnützigen Zwecke erreicht warden. Die Stiftung unterstützt die Aufgaben des DRK vorrangig in Bielefeld und in der Region Ostwestfalen-Lippe, darüber hinaus aber auch im Ausland im Rahmen der Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle so ie nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen.

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Bielefelder Rotkreuz-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des DRK Kreisverband Bielefeld e.V. sowie dessen Ortsvereinen, steuerbegünstigen Körperschaften, an denen der DRK Kreisverband Bielefeld e.V. beteiligt ist, und anderen Rot-Kreuz Gliederungen zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke in den Aufgabenbereichen
    1. der Katastrophen- und Rettungshilfe
    2. des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens
    3. der Kinder- und Jugendhilfe
    4. der Senioren- und Behindertenhiife
    5. der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts
    6. der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
       
  3. Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung im Rahmen des §. 53 AO:
    1. von Rotkreuzangehörigen, die während ihrer Arbeit für das Rote Kreuz schwer verunfallt oder schwer erkrankt sind und die keine oder nur unzureichende Hilfen aus anderen Quellen erhalten;
    2. von kranken, behinderten oder sich in sozialen Notlagen befindlichen Menschen, die keine oder nur unzureichende Hilfen aus anderen Quellen erhalten.
       
  4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.

§ 3 - Steuerbegünstigung

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
     
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen.· Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung  ihres  Stiftungszwecks  zugewendete  Grundstockvermögen (gewidmete Vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
     
  2. Daneben kann die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben (Verbrauchsvermögen).
     
  3. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
     
  4. Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet warden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
     
  5. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge aus dem Grundstockvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sofern die Stiftung über ein sonstiges Vermögen (Verbrauchsvermögen) verfügt, kann sie diese Gelder für den Zweck einsetzen.  Über den Zeitpunkt und das Maß der Verwendung des zum Verbrauch bestimmten Vermögens bestimmen die Organe nach pflichtgemäßem Ermessen.
     
  2. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
     
  3. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuzuführen sind, werden dem sonstigen Vermögen zugeordnet.

§ 6 - Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 - Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind

    1. der Vorstand
    2. der Stiftungsrat.
       

    Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.

  2. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften unq sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
     
  3. Die Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
     
  4. Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt.
     
  5. Es steht im Ermessen der Stiftung für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, soweit es die finanzielle Situation der Stiftung zulässt.
     
  6. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder angemessen entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise im Rahmen eines Dienstvertrages auf Dritte übertragen, soweit das Stiftungsvermögen es zulässt.

§ 8 - Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine(n) Stellvertretende(n). Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
     
  2. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Er entscheidet zunächst über die Personenzahl im Vorstand innerhalb der Variablen. Die Mitglieder bleiben bis zum Antrittstag der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen. Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung.
     
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat durch Kooption bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet der Stiftungsrat zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zum Antrittstag des Nachfolgers im Amt bleiben. Der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
     
  4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Nachwahl gilt Abs. 3.

§ 9 - Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in·§ 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Stellvertreter allein.
     
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsrechts und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe· ist insbesondere
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Haushaltsplans sowie des Jahresabschlusses
    2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    3. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 bis 15.
       
  3. Der Vorstand kann sich bei der Verwaltung der Stiftung, soweit sie die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die jährliche Rechnungslegung sowie die Mittelbeschaffung betrifft, teilweise der Hilfe·Dritter im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages bedienen.
     
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung  einer Frist von drei Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Unterschreitung·der Frist ist unbeachtlich,· sofern dieser alle Mitglieder des Vorstands nicht widersprechen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E- Mail oder durch sonstige dokumentierbare, Übermittlung in elektronischer Form. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung des Vorstands unter Angabe des Grundes zu verlangen.
     
  5. Auf Verlangen des Stiftungsrates sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht  an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
     
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
  7. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.

§ 10 - Zusammensetzung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus:
    1. mindestens zwei Personen, die ehrenamtlich für den DRK Kreisverband Bielefeld e. V. oder seine Tochterunternehmen oder Beteiligungen tätig sind oder Mitglied eines DRK Ortsvereins auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sind.
    2. weiteren Persönlichkeiten, die insbesondere aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer gesellschaftlichen Stellung als geeignet erscheinen, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen und das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
       
  2. Der amtierende Stiftungsrat beruft jeweils die neuen Stiftungsratsmitglieder nach Absatz (1) a) und b).
     
  3. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
     
  4. Die Amtszeit der Stiftungsratesmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
     
  5. Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Er entscheidet zunächst über die Personenzahl im Stiftungsrat innerhalb der Variablen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zum Antrittstag der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung.
     
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet der Stiftungsrat zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt bleiben. Der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
     
  7. Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Nachwahl gelten die Absätze 1, 5 und 6.

§ 11 - Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stiftungszwecks gemäß Präambel und § 2 dieser Satzung durch den Vorstand.

  2. Dem Stiftungsrat obliegt als Überwachungsorgan insbesondere
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
    2. die Bestätigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands und die Genehmigung des Haushaltsplans,
    3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
    4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 bis 15,
    5. die Entscheidung über Richtlinien zur Vermögensverwaltung, einschließlich Richtlinien zur Annahme von Zustiftungen sowie zur Vergabe der Stiftungsmittel.
       
  3. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, sofern dieser alle Mitglieder des Stiftungsrates nicht widersprechen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Jedes Stiftungsratsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates unter Angabe des Grundes zu verlangen.
     
  4. Die Mitglieder des Stiftungsrates haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds über die Ladung zur Vorstandssitzung zu informieren.
     
  5. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
  6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich.von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.

§ 12 - Beschlüsse

  1. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung gibt die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Beschlussfassungen über die Wahl neuer Stiftungsratsmitglieder müssen einstimmig erfolgen.
     
  2. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann max. ein weiteres Mitglied vertreten.
     
  3. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.
     
  4. Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht innerhalb von einem Monat durch Feststellungsklage angefochten und seine Nichtigkeit gerichtlich festgestellt wird. Die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit hat die Nichtigkeit des Beschlusses von Anfang an zur Folge. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Kenntnis von der Beschlussfassung. Anfechtungsbefugt sind der Vorstand, der Stiftungsrat sowie Organmitglieder, die durch den Beschlussfehler in der Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Rechte beeinträchtigt sind; oder in deren Interesse die verletzte Vorschrift besteht.
     
  5. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf. Die Einladung zu Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt mit einer dreiwöchigen Frist, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
     
  6. Eine Sitzung ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sondern die Sitzung und Beschlussfassung kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel zulässig.
     
  7. Bei Beschlüssen gemäß §§ 13 bis 15 dieser Satzung oder bei Bestellung oder Abberufung von Organmitgliedern ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.
     
  8. Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstands und des Stiftungsrates ist die Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 13 - Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind abschließend im BGB geregelt. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
     
  2. Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint; dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
     
  3. Über Satzungsänderungen  beschließt der  Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates.   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates.
     
  4. Satzungsäriderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.
     
  5. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.

§ 14 - Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung/ Zulegung zu einer anderen Stiftung/Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen

  1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen, beschließen, wenn der_Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaitig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet.
     
  2. Für die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ist eine Satzungsänderung erforderlich.
     
  3. Die Zulegung und Zusammenlegungwird mittels Vertrag geregelt.
     
  4. In jedem Fall ist die Genehmigung der Stiftungsbehörde unverzüglich zu beantragen.
     
  5. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.

§ 15 - Auflösung der Stiftung

  1. Sofern  die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauemd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat die Stiftung auflösen.

  2. Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.

§ 16 - Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Bielefeld e.V.oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich undu nmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 - Stiftungsbehörde

  1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
     
  2. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
     
  3. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 18 - Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Beschlossen in der gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand am 22.04.2024

Satzung zum Download