Foto: D. Möller / DRKDie "Bielefelder Rotkreuz-Stiftung" wurde ins Leben gerufen, um die vieffältigen mildtätigen und gemeinnützigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Bielefeld - beispielsweise auf den Gebieten der Katastrophen- und Rettungshilfe, des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, Senioren- und Behindertenhilfe, der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der.Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
- zu unterstützen und langfristig finanziell absichern zu helfen.
Damit soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung der mildtätig-gemeinnützigen Zwecke erreicht warden. Die Stiftung unterstützt die Aufgaben des DRK vorrangig in Bielefeld und in der Region Ostwestfalen-Lippe, darüber hinaus aber auch im Ausland im Rahmen der Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle so ie nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Organe der Stiftung sind
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
Der Stiftungsrat berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stiftungszwecks gemäß Präambel und § 2 dieser Satzung durch den Vorstand.
Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstands und des Stiftungsrates ist die Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.
Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauemd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat die Stiftung auflösen.
Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Bielefeld e.V.oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich undu nmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
Beschlossen in der gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand am 22.04.2024